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   VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305   

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https://dejure.org/2020,49352
VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305 (https://dejure.org/2020,49352)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14.10.2020 - B 3 K 19.305 (https://dejure.org/2020,49352)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - B 3 K 19.305 (https://dejure.org/2020,49352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 15 Abs. 3; BAföG § 48 Abs. 1, Abs. 2
    Förderungshöchstdauer, Verwaltungsgerichte, Amt für Ausbildungsförderung, Gewährung von Ausbildungsförderung, Fachsemester, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Bafög, Treu und Glauben, Prozeßbevollmächtigter, Ausbildungsabschluss, Ausbildungsstätte, Widersprüchliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 12 A 1477/13

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer eines Studenten wegen einer stationären

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Sie bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass bisher keine relevanten Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind und ein bei ihr etwaig doch eingetretener Studienrückstand zum bescheinigten Zeitpunkt nur als verhältnismäßig gering und ohne weiteres im Verlauf des weiteren regulären Studienverlaufes nachholbar anzusehen war (OVG NRW, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - juris Rn. 11).

    Es kann dabei dahinstehen, ob die Leistungsbescheinigung - die mit einem Formblatt entgegen § 36 SGB X ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ausgestellt wird - ein Verwaltungsakt ist (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 48 Rn. 10; OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - juris Rn. 7; ders. U.v. 15.10.2012 - 12 A 3020/11 - juris Rn. 37; OVG Bautzen, B.v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 - juris Rn. 16).

    Liegen solche Umstände vor und sind sie aus den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht erkennbar, so ist der Auszubildende gehalten, dies dem Beurteilenden von vornherein und nicht erst im Wege der späteren Anfechtung der Bescheinigung mitzuteilen; denn der Auszubildende hat förderungsrechtlich daran mitzuwirken, dass keine inhaltlich unrichtigen oder missverständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden (OVG NRW, B.v. 26.09.2013 -. 12 A 1477/13 - juris Rn. 26).

    Da die Klägerin im Rahmen ihres Weiterförderungsantrags nach dem vierten Fachsemester im Zusammenhang mit dem Nachweis ihrer Eignung nach §§ 9, 48 BAföG nicht auf einen nach ihrer Meinung unzureichenden Leistungsstand bzw. ersichtlich den regelzeitgerechten Ausbildungsabschluss gefährdende Hindernisse für einen geordneten Studienverlauf hingewiesen und auch keinen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung nach § 48 BAföG gestellt hat, sondern vielmehr diese Bescheinigung zu dem im Regelfall vorgesehenen Zeitpunkt vorgelegt hat, kann sie sich später nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die angebliche Unrichtigkeit dieser Bescheinigung über den mit ihr erzeugten Eindruck, dass allenfalls geringfügige und ohne weiteres nachholbare Rückstände bestehen, nicht mehr berufen (OVG NRW, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - juris Rn. 29).

  • VG Stuttgart, 19.07.2010 - 11 K 1094/10

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - objektiv unrichtige

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Dazu werde das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom ...7.2010 (Az. 11 K 1094/10) angeführt.

    Entgegen der Ansicht des von der Klägerin angeführten Verwaltungsgerichts Stuttgarts (U.v. 19.7.2010 - 11 K 1094/10), ist es von ihr widersprüchlich, einerseits eine Bescheinigung über einen bis dahin regulären Studienstand zu beantragen, sich mit der daraufhin ausgestellten Leistungsbescheinigung ab dem 5. Fachsemester weiterhin fördern zu lassen und dann im Nachhinein einen zum Zeitpunkt der Vorlage der Leistungsbescheinigung vorliegenden Studienrückstand darzulegen (VG München, B.v. 13.11.2009 - M 15 E 09.4985 - juris).

  • OVG Sachsen, 03.01.2011 - 1 B 192/10

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Nach der Vorlage einer Leistungsbescheinigung kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind (Sächs. OVG, B.v. 3.1.2011 -1 B 192/10 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.1982, Az. 7 S 1654/81 - juris; VG Frankfurt, B.v. 12.7.2002 - 10 G 2340/01 - juris).
  • OVG Sachsen, 10.01.2006 - 5 BS 143/05

    Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Es kann dabei dahinstehen, ob die Leistungsbescheinigung - die mit einem Formblatt entgegen § 36 SGB X ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ausgestellt wird - ein Verwaltungsakt ist (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 48 Rn. 10; OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - juris Rn. 7; ders. U.v. 15.10.2012 - 12 A 3020/11 - juris Rn. 37; OVG Bautzen, B.v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Zwar ist ein Verwaltungsakt gemäß §§ 39 Abs. 3, 40 SGB X außer bei einem qualifizierten, zur Nichtigkeit führenden Mangel, rechtswirksam, sodass die Eignungsbescheinigung, wäre sie ein Verwaltungsakt, grundsätzlich verbindlich die Feststellung enthielte, dass der übliche Leistungsstand erreicht sei (BVerwG, B.v. 21.04.1993 - 11 B 60.92, juris; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 25.11.1993 - 3 L 24/92 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1982 - 7 S 1654/81

    Ausbildungsförderung: Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Nach der Vorlage einer Leistungsbescheinigung kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind (Sächs. OVG, B.v. 3.1.2011 -1 B 192/10 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.1982, Az. 7 S 1654/81 - juris; VG Frankfurt, B.v. 12.7.2002 - 10 G 2340/01 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 12.07.2002 - 10 G 2340/01
    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Nach der Vorlage einer Leistungsbescheinigung kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind (Sächs. OVG, B.v. 3.1.2011 -1 B 192/10 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.1982, Az. 7 S 1654/81 - juris; VG Frankfurt, B.v. 12.7.2002 - 10 G 2340/01 - juris).
  • VG München, 13.11.2009 - M 15 E 09.4985

    Ausbildungsförderung nach BAföG; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Entgegen der Ansicht des von der Klägerin angeführten Verwaltungsgerichts Stuttgarts (U.v. 19.7.2010 - 11 K 1094/10), ist es von ihr widersprüchlich, einerseits eine Bescheinigung über einen bis dahin regulären Studienstand zu beantragen, sich mit der daraufhin ausgestellten Leistungsbescheinigung ab dem 5. Fachsemester weiterhin fördern zu lassen und dann im Nachhinein einen zum Zeitpunkt der Vorlage der Leistungsbescheinigung vorliegenden Studienrückstand darzulegen (VG München, B.v. 13.11.2009 - M 15 E 09.4985 - juris).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Ein widersprüchliches Verhalten ist dem Auszubildenden nach dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben (dazu BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 3 B 36/11 - juris Rn. 5 m.w.N.) verboten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 3020/11

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Zuschuss und Darlehen in

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.10.2020 - B 3 K 19.305
    Es kann dabei dahinstehen, ob die Leistungsbescheinigung - die mit einem Formblatt entgegen § 36 SGB X ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ausgestellt wird - ein Verwaltungsakt ist (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 48 Rn. 10; OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - juris Rn. 7; ders. U.v. 15.10.2012 - 12 A 3020/11 - juris Rn. 37; OVG Bautzen, B.v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 - juris Rn. 16).
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